Abstandszahlung beim Wohnungswechsel

Was hat eine Abstandszahlung mit einem Wohnungswechsel zu tun? Was tun mit Mobiliar, das in der Wohnung bleibt? Küchen werden beispielsweise häufig beim Auszug nicht mitgenommen. Der Mieter ist beim Auszug zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, sämtliche eingebrachten Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen, allerdings können sich Vormieter und Nachmieter über deren Verbleib in der Wohnung einigen. Dann muss der Nachmieter eine so genannten Abstandszahlung leisten – am häufigsten ist das der Fall, wenn es um Einbauküchen geht. Die Abstandszahlung soll in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gegenstands stehen.

Rechtssprechung bei Abstandszahlung

Die Rechtssprechung weist übrigens darauf hin, dass der Wert einer Sache im eingebauten Zustand maßgeblich ist. Damit ist die Abstandszahlung höher anzusetzen als der so genannte niedrigere Verkehrswert. So nennt man den Wert, der durch einen Verkauf nach dem Ausbau erzielt worden wäre. Vor- und Nachmieter sollten die getroffene Vereinbarung über die Abstandszahlung auf jeden Fall schriftlich festhalten. Das erleichtert im Streitfall den Nachweis über den tatsächlichen Wortlaut einer etwaigen mündlichen Vereinbarung und verhindert unangenehme Streitereien beim Auszug.

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